Frage von Frank F. • 07.05.2024
Antwort von Torsten Czuppon AfD • 13.05.2024
Nur bedingt nützlich.
Nur bedingt nützlich.
Der Strafvollzug und etwaige Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Sache der Bundesländer. Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht nicht.
Ein Normenkontrollverfahren durch das Bundesverfassungsgericht zielt auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ab.
Mir ist es ein zentrales Anliegen Rechtsextreme und Reichsbürger konsequenter zu entwaffnen.