Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.
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Frage von Rainer H. • 02.05.2024
Antwort von Carmen Wegge SPD • 03.05.2024
Frage von Justin B. • 30.04.2024
Antwort von Marco Buschmann FDP • 13.05.2024
Klar ist: Wer Geldautomaten sprengt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Derartige Angriffe erfüllen in der Regel den Tatbestand des § 308 Strafgesetzbuch (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) in Tateinheit mit § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls). Auch eine, mindestens einfache, Körperverletzung (§ 223) kommt in Betracht.
Frage von Daniel S. • 29.04.2024
Antwort von Eva Botzenhart Bündnis 90/Die Grünen • 03.05.2024
wir Grüne sind klar für die Prüfung eines Verbotes [...] das ist aber Aufgabe und Zuständig der Sicherheitsbehörden und nicht des Parlaments
Frage von Daniel S. • 29.04.2024
Antwort ausstehend von Gabriele Dobusch SPD
Frage von Daniel S. • 29.04.2024
Antwort ausstehend von Norbert Hackbusch DIE LINKE
Frage von Daniel S. • 29.04.2024
Antwort ausstehend von Andreas Grutzeck CDU